Unüblich für eine Lizenz erlaubt die Open-Source Saatgut Lizenz fast alles:

  • Jeder darf open-source Saatgut frei nutzen - das heißt anbauen, vermehren, weiterentwickeln und züchterisch bearbeiten. Außerdem darf das Saatgut und seine Weiterentwicklungen im Rahmen bestehender Gesetze weitergeben werden, egal ob es verkauft, getauscht oder verschenkt wird
  • Niemand jedoch darf das Saatgut und seine Weiterentwicklungen privatisieren. Patent- und Sortenschutz sind also ausgeschlossen.
  • Jeder Empfänger überträgt zukünftigen Nutzern und Nutzerinnen des Saatguts und seinen Weiterentwicklungen die gleichen Rechte und Pflichten.

Dies sind die open-source Regeln, wie sie im nachfolgenden Lizenzvertrag juristisch formuliert sind.

 

 

Open-Source Saatgut Lizenz

LIZENZVERTRAG

Präambel

Mit Erwerb und Nutzung des unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erworbenen Saatgutes akzeptieren Sie als Lizenznehmer die Regelungen dieses Lizenzvertrages. Diese Bestimmungen haben eine freie Nutzung von Saatgut zum Ziel. Lizenzgeber ist jene natürliche oder juristische Person, die Ihnen dieses Saatgut überlässt. Begünstigter der Lizenzvereinbarung ist die AGRECOL e.V.

Jede Nutzung des Saatgutes ist deshalb nur nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen zulässig, um das Ziel der freien Nutzung, Weiterentwicklung, Kultivierung, Verbreitung und Vermehrung von Saatgut ohne Monopolisierung durch einzelne zu erreichen. Als Lizenznehmer verpflichten Sie sich, eine Nutzung dieses Saatgutes oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen Dritten gegenüber nur auf die in dieser Lizenz vorgesehenen Art und Weise zu beschränken. Insbesondere verzichten Sie auf jede Beanspruchung von Sortenschutzrechten, Patentrechten oder anderen gesetzlich möglichen Ausschließlichkeitsrechten am Saatgut oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen.

Die Lizenzbestimmungen verpflichten Sie zugleich, aus dem vorliegenden Saatgut gewonnenes Saatgut sowie Weiterentwicklungen des Saatgutes wiederum diesen Lizenzbestimmungen zu unterstellen und nur unter diesen Bedingungen an Dritte weiterzugeben („Copyleft“). Verstoßen Sie gegen die Verpflichtungen aus diesem Lizenzvertrag, so erlöschen Ihre Nutzungsrechte an dem Saatgut oder daraus gewonnenem Saatgut und seinen Weiterentwicklungen. Zudem ist der Begünstigte in diesen Fällen berechtigt, Unterlassung und Zahlung wie in diesem Vertrag vorgesehen von Ihnen zu fordern (Vertrag zu Gunsten Dritter).

1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 1.1. Saatgut. Als Saatgut im Sinne dieses Vertrages gelten ruhende, generative Fortpflanzungsorgane wie Samen, Früchte, Scheinfrüchte, Fruchtstände oder Teile davon, sowie alle vegetativen Pflanzenorgane aus denen – mit welchen Methoden auch immer – ganze Pflanzen erzeugt werden können, sowie Pollen, weiterhin auch alle in diesen Pflanzenorganen enthaltenen informationellen Komponenten, die jeweils unter den Bedingungen dieser Lizenz in den Verkehr gebracht wurden oder aus solchem Saatgut durch Vermehrung gewonnen oder weiterentwickelt wurden.
  • 1.2. Vermehrung ist jede Art der Reproduktion, also die Neuoder Weitererzeugung von Saatgut. Zur Vermehrung zählen auch technische, heute auch noch unbekannte Methoden der Extrahierung genetischer Erbinformationen zum Zwecke der Erzeugung von Saatgut mit bestimmten Eigenschaften.
  • 1.3. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Saatgut an andere.
  • 1.4. Weiterentwicklungen sind Züchtungen neuer Pflanzen, wobei im Laufe der Züchtung zumindest an einer Stelle eine Beteiligung von Saatgut gemäß dieses Lizenzvertrages erfolgt ist – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Weiterentwicklungen um Sorten, Populationen oder andere Pflanzengruppierungen oder Einzelpflanzen oder Teile von Pflanzen handelt.
  • 1.5. Das copyleft Prinzip verpflichtet alle künftigen Pflanzenzüchter den Nutzern ihrer Weiterentwicklungen dieselben Rechte einzuräumen, wie jene, die sie selbst genossen haben.
  • 1.6. Lizenzgeber: Der bisherige Besitzer des Saatgutes, der rechtmäßig dieses dem Lizenznehmer überlässt unter Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages, wobei die Nutzungsrechte am Saatgut gemäß Artikel 3 übertragen werden.
  • 1.7. Lizenznehmer: Jeder, der das Saatgut nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen in seinen Besitz bringt oder verwertet.
  • 1.8. Begünstigter: AGRECOL e.V., Hauptstr. 15, D-88379 Guggenhausen

2. Vertragsabschluss

  • (1) Der Lizenzgeber erklärt mit diesen Lizenzbestimmungen gegenüber jedermann ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Saatgut nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenznehmer das Saatgut erwirbt oder sonst im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer an sich bringt, spätestens aber wenn er die Packung des Saatgutes öffnet. Die Annahmeerklärung muss dem Lizenzgeber nicht zugehen.
  • (2)  Der Lizenzgeber tritt seine Rechte aus dem Lizenzvertrag, insbesondere die Rechte auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Vertragspunkt 6. mit Abschluss des Lizenzvertrages an den Begünstigten ab.
  • (3)  Diese Lizenzvereinbarung ist als ein zivilrechtlicher Vertrag zu verstehen. Sie gilt ab Erwerb des Saatgutes oder der Öffnung der Verpackung als rechtlich verpflichtend angenommen, selbst wenn der Erwerber den Bedingungen der Lizenzvereinbarung widerspricht, die Saatgutnutzung aber beginnt.

3. Umfang der Lizenzrechte

  • (1)  Mit Zustandekommen des Lizenzvertrages wird dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, das vollständige Saatgut, so wie er es bekommen hat, unter den Bedingungen dieser Lizenz zu nutzen.
  • (2)  Das Saatgut darf für jeden Zweck und von jedem, der die Bedingungen dieser Lizenz akzeptiert, genutzt werden, insbesondere auch zur Weiterentwicklung.
  • (3)  Der Lizenznehmer darf das Saatgut an andere weitergeben, vermehren, weiterentwickeln und vermehrtes oder weiterentwickeltes Saatgut verbreiten, dies aber nur unter der Bedingung, dass er allen anderen, an die er solches Saatgut verbreitet, eine Kopie dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung stellt und die Dritten auch an diese Lizenzvereinbarung rechtlich bindet und dies gegenüber dem Begünstigten auf Verlangen nachweist. Diese rechtliche Bindung kann durch schriftliche, mündliche oder konkludente Zustimmungserklärung der Dritten erfolgen. Weiterentwicklungen sind nach der Verbreitung als „Saatgut“ im Sinne dieser Lizenz zu betrachten.
  • (4)  Das copyleft Prinzip verpflichtet den Lizenznehmer, den künftigen Besitzern des Saatgutes, daraus vermehrten Saatgutes oder von Weiterentwicklungen des Saatgutes, dieselben Rechte und Pflichten zu überbinden, wie jene, die er selbst erworben und übernommen hat. Jede darüber hinausgehende Beschränkung der Rechte am Saatgut gegenüber Dritten, insbesondere auch Beschränkungen auf Grund gesetzlich eingeräumter Sonderrechte (Sortenschutzrechte, Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte o.Ä.) ist verboten und unzulässig.

4. Pflanzenmaterial-Index

  • (1) Der Begünstigte kann einen eigenen Pflanzenmaterial-Index zur Verfügung stellen, in den alle Gruppierungen von Saatgut wie z.B. Sorten (identifiziert anhand von Charakterisierungskriterien) und deren Weiterentwicklungen aufgenommen werden. Von Lizenznehmern vorgenommene Weiterentwicklungen sind in Form eines lebensund vermehrungsfähigen Saatgutmusters dem Begünstigten zur Aufnahme in den Pflanzenmaterial-Index zur Verfügung zu stellen.
  • (2)  Der Pflanzenmaterial-Index wird vom Begünstigten nach Erstellung auf seiner Website veröffentlicht.
  • (3)  Die Nutzung aller Sorten und Weiterentwicklungen, die in diesen Pflanzenmaterial-Index aufgenommen werden, darf in keiner anderen Weise als durch die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages beschränkt werden.
  • (4)  Herkunft und Eigenschaften des Materials werden vom Begünstigten in dem Pflanzenmaterial-Index angegeben und sind dort jederzeit einsehbar.

5. Rechte Dritter und staatliche Verbote

Ist der Lizenznehmer aufgrund von Rechten Dritter oder staatlicher Verbote verpflichtet, bei der Verwertung des Saatgutes von den Regelungen dieser Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise abzuweichen, darf er das Saatgut und Vermehrungen davon nur für private, nicht-kommerzielle Zwecke nutzen.

6. Erlöschen der Rechte bei Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen

  • (1)  Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Lizenzbestimmungen, erlöschen seine Nutzungsrechte an dem Saatgut oder dessen Weiterentwicklungen unmittelbar. Insbesondere kann der Lizenznehmer vom Begünstigten auf Unterlassung der Verbreitung des Saatgutes, von Vermehrungen des Saatgutes oder von Weiterentwicklungen des Saatgutes sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  • (2)  Das Erlöschen der Nutzungsrechte nach Absatz 1 hat auf die Rechte anderer Nutzer keinen Einfluss, solange diese selbst die Lizenzbestimmungen nicht verletzen.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

  • (1)  Auf diese Lizenzbestimmungen findet deutsches Recht Anwendung.
  • (2)  Stellt sich eine der vorstehenden Klauseln als unwirksam heraus, berührt dies die Wirksamkeit dieser Lizenzbestimmungen im Übrigen nicht.
  • (3)  Soweit die Lizenznehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand Berlin.
  • (4)  Der Begünstigte ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Vereinbarung jederzeit an Dritte schriftlich abzutreten.
  • (5)  Sollte eine der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen. Die betreffende Bestimmung wird vielmehr durch eine solche gültige und wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien, insbesondere den in der Präambel festgelegten Zielen der Lizenzvereinbarung am Nächsten kommt.

Appendix zur Lizenz

Um jedermann die Rechte zur freien Nutzung des Saatgutes nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen verschaffen zu können, ist bei jeder Weitergabe des Saatgutes der nachstehende oder ein gleichwertiger Hinweis auf die Geltung dieser Lizenz und deren Fundort deutlich darzustellen und beizufügen.

Open Source Lizenz für Saatgut - Text für die Verpackung

Saatgut mit gleichen Rechten und Pflichten für alle. Mit Erwerb des Saatguts oder bei Öffnung der Verpackung dieses Saatguts akzeptieren Sie im Wege eines Vertrages die Regelungen eines kostenfreien Lizenzvertrages. Sie verpflichten sich vor allem, die Nutzung dieses Saatgutes und seiner Weiterentwicklungen nicht z.B. durch Beanspruchung von Sortenschutzrechten oder Patentrechten an Saatgutkomponenten zu beschränken. Zugleich dürfen Sie das Saatgut und daraus gewonnene Vermehrungen nur unter den Bedingungen dieser Lizenz an Dritte weitergeben. Die genauen Lizenzbestimmungen finden Sie unter www.opensourceseeds.org/Lizenz. Wenn Sie diese Bestimmungen nicht akzeptieren wollen, müssen Sie von Erwerb und Nutzung dieses Saatguts Abstand nehmen.

 

Quelle und Zitierweise:

Kotschi, J. und K. Rapf (2016). Befreiung des Saatguts durch open source Lizensierung. Arbeitspapier. AGRECOL. Guggenhausen.

 

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